Entschädigung für Unannehmlichkeiten durch geschlossene Toiletten im ICE.
Bei einer längeren Fahrt mit dem ICE (hier: von Frankfurt nach Dresden) kann dem Fahrgast ein Schmerzensgeld wegen Körperverletzung zugebilligt werden, wenn alle Toiletten auf dem teilweise überfüllten Zug bis auf eine wegen Wassermangels geschlossen waren und er hierdurch körperliche Beschwerden erleiden musste. Der quasi im Zug eingeschlossene Fahrgast musste sich zwei Stunden mit dem dringenden Bedürfnis quälen und bekam aufgrund des Organisationsverschulden auf Seiten der Deutschen Bahn AG ein Schmerzensgeld von 400,- € zugesprochen.
Urteil AG Frankfurt a.M. vom 25.04.2002, 32 C 261/01
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