Bei Buchung einer Billigreise muss mit Beeinträchtigungen der Unterkunft, z.B. mangelnde Hygiene und schlechte Verpflegung gerechnet werden.
Bei Buchung einer als Sonderangebot angepriesenen Billigreise muss der Reisende mit Unzulänglichkeiten rechnen. Dies betrifft insbesondere Beeinträchtigungen der Unterkunft wie mangelhafte Hygiene und Entlüftung im Bad/WC sowie schlechte Verpflegung. Der Reisende darf bei einer Billigreise keine hohen Qualitätsanforderungen stellen.
Urteil des Amtsgericht Stuttgart vom 01.02.1983, 1 C 4944/81
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